IMMOBILIEN-STEUERN

In der Schweiz fallen verschiedene Steuern für Immobilien an

  • Grundstückgewinnsteuer
  • Eigenmietwert
  • Handänderungssteuer

Grundstückgewinnsteuer

Die Grundstückgewinnsteuer wird aus der Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem ursprünglichen Kaufpreis berechnet. Lediglich die Differenz wird besteuert. Es ist legitim, dass zum ursprünglichen Kaufpreis wertvermehrende Investitionen (bspw. Ausbau Dachgeschoss) oder Verkaufskosten (Maklerprovision)  geltend gemacht werden können. Damit reduziert sich die Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis und die Steuerschuld sinkt ebenfalls. Bei der Berechnung der Steuerhöhe wird auch berücksichtigt, wie lange die Immobilie im Besitz des Verkäufers war. Je länger die Immobilie im Besitz des Verkäufers war, umso tiefer fallen die Steuern aus.

Eigenmietwert

Bei dieser Steuer geht es um die Gleichstellung zwischen Mieter und Eigenheimbesitzer. Stellen Sie sich den Eigenmietwert als fiktives Einkommen vor: Die Höhe des Eigenmietwerts richtet sich nach dem Betrag, den Sie bei einer Vermietung als Einnahme erzielen würden. Diese konstruierte Einnahme müssen Sie versteuern. Bei dieser Steuer können Sie Hypothekar-Zinsen und Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Handänderungssteuer

Bei einem Wechsel des Immobilieneigentümers (durch Kauf, Erbe oder Schenkung) wird die Handänderungssteuer fällig. Hier wird im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer nicht der Gewinn versteuert, sondern die Kosten für die Änderung beim Grundbuchamt. Bitte beachten Sie die für Sie gültigen kantonalen Gegebenheiten: Je nach Kanton fallen keine Handänderungssteuern an (dafür höhere Gebühren für die Eintragung des Käufers) oder die Steuer wird zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.

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